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Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Inspyre» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel. Diese Statuten ersetzen die Statuten des Vereins «The UsitawiNetwork Club Basel» vom 29. Juni 2006 und die seitherigen Änderungen.

2. Zweck

Der Verein setzt sich ein für einen gesellschatlichen Wandel zu mehr Nachhaltgkeit, indem er mit einem offenen Ideenaustausch inspiriert, konkrete Ziele mit einer breiten ökologischen, sozialen undökonomischen Wirkung anstrebt und Wege zur Umsetzung postuliert und unterstützt. Der Verein ist parteipolitsch und konfessionell neutral.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder (Mitgliederbeitrag, Spendenbeitrag für Projekte), welche jährlich von der Generalversammlung festgelegt werden. Weitere Mittel sind freiwillige Spenden der Mitglieder und Zuwendungen Dritter.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen werden, die sich für den Vereinszweck engagieren wollen. Die Mitglieder müssen Freude an der Pflege von Kontakten haben und bereit sein, nach den Grundsätzen des Vereins zu handeln und unter dessen Zielsetzung neue Ideen und Initiativen zu entwickeln und umzusetzen.

5. Aufnahmeverfahren

Vorschläge für die Aufnahme eines neuen Mitglieds oder Gesuche für eine Mitgliedschaft sind an den Präsidenten/die Präsidendtin zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endigt mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Ende eines Vereinsjahres zu erklären. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn es die Vereinsinteressen schädigt. Dieser Entscheid ist endgültig. Ein Ausschluss kann ohne Angabe von 2 Gründen erfolgen. Allfällige rechtliche Schritte gegen einen Ausschluss haben keine aufschiebende Wirkung. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie haben dem Verein für ihre Mitgliedsverpflichtungen bis zur Wirksamkeit ihres Austritts bzw. Ausschlusses.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren

a) die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

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1) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

2) Genehmigung des Jahresberichts

3) Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Revisorenberichts

4) Entlastung des Vorstandes

5) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Spenden

6) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren

7) Genehmigung des Jahresbudgets

8) Anträge und Beschluss von Projektunterstützungen und zur Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

9) Beschluss zu Anträgen von Vorstand und Mitgliedern

10) Änderung der Statuten

11) Ausschluss von Mitgliedern

12) Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationserlöses

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Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder jeweils mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind bis spätestens eine Woche vorher schriftlich an den

Vorstand zu richten.

 

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

 

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

b) der Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Davon ausgenommen ist das Amt des Präsidenten/der Präsidentin. Die Amtsdauer des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.Alle Vorstandsmitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit fällt die/derVorsitzende den Stichentscheid. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die weder Gesetz noch die Statuten ausdrücklich die Generalversammlung vorsieht. Im Vorstand sind mindestens folgende Ressorts vertreten:

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- Präsidium

- Vizepräsidium

- Finanzen

​

Ämterkumulation ist möglich.

c) die Revisoren

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren resp. Rechnungsrevisorinnen oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht erstatten und Antrag stellen. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

8. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jegliche persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

9. Änderung der Statuten

Diese Statuten können durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abgeändert oder ergänzt werden.

10. Auflösung des Vereins

Der Beschluss der Generalversammlung zur Auflösung des Vereins benötigt die Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Für die Auflösung des Vereins ist an der beschlussfassenden Generalversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

11. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 28. August 2023 genehmigt und treten rückwirkend ab 1. Juli 2023 in Kraft.

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